Wahlberechtigung
Bei der Bundestagswahl sind alle Deutschen im Sinne des Artikels 116 Abs. 1 des Grundgesetzes wahlberechtigt, die am Wahltage
- das 18. Lebensjahr vollendet haben,
- seit mindestens drei Monaten in der Bundesrepublik Deutschland eine Wohnung innehaben oder sich sonst gewöhnlich aufhalten sowie
- nicht nach § 13 Bundeswahlgesetz vom Wahlrecht - infolge eines Richterspruchs- ausgeschlossen sind.
Das Wahlrecht darf nur einmal und nur persönlich ausgeübt werden. Eine Ausübung des Wahlrechts durch einen Vertreter anstelle des Wahlberechtigten ist unzulässig. Wählen kann nur die wahlberechtigte Person, die in ein Wählerverzeichnis eingetragen ist oder einen Wahlschein hat.
Briefwahl
Anstelle der Stimmenabgabe im Wahllokal besteht auch die Möglichkeit der Wahlteilnahme durch Briefwahl. Wahlscheine und Briefwahlunterlagen werden erst nach endgültiger Zulassung der Wahlvorschläge und anschließendem Druck der Stimmzettel ausgegeben und versandt. Briefwahlunterlagen können sowohl persönlich als auch online beantragt werden.
Onlinebeantragung: | bis spätestens Freitag, den 21.02.2025, 00.00 Uhr |
Persönliche Beantragung: | bis spätestens Freitag, den 21.02.2025, 15.00 Uhr |
Ausnahmefälle: | bis spätestens Sonntag, den 23.02.2025, 15.00 Uhr |
Bei der Rücksendung der Wahlbriefe beachten Sie bitte die Postlaufzeit, denn Sie selbst sind für die rechtzeitige Versendung der Wahlbriefe verantwortlich. Der zurückgesendete Wahlbrief muss spätestens am Wahlsonntag, den 23.02.2025, 18.00 Uhr, bei der auf dem Wahlbrief angegebenen Adresse eingegangen sein. Wer die Unterlagen persönlich abholt, kann die Briefwahl auch gleich im Bereich Bürgerservice/ Bildung/ Kultur (Rathaus, Markt 1-3, 14959 Trebbin) ausüben.
Um einen Wahlschein für eine andere Person zu beantragen oder deren Briefwahlunterlagen entgegenzunehmen, benötigen Sie eine schriftliche Vollmacht.