Neuregelungen für Elektrofahrzeuge

Seit 2015 eröffnet das vom Bundestag beschlossene Elektromobilitätsgesetz die Möglichkeit, für elektrisch betriebene Fahrzeuge (Elektrofahrzeuge) bestimmte Ermäßigungen oder Befreiungen einzuführen. Trebbin hat neben vielen anderen Städten in in Deutschland von dieser Neuerung bereits Gebrauch gemacht.

An allen im Stadtgebiet vorhandenen Ladesäulen sind jetzt Verkehrszeichen angeordnet, die einen oder zwei Stellplätze für Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs freihalten. Das bedeutet, dass an diesen besonders ausgewiesenen Stellplätzen ausschließlich Elektrofahrzeuge während der Dauer des Ladevorgangs abgestellt werden dürfen. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen diese Stellplätze NICHT benutzen. So beschilderte Parkplätze sind nach der Straßenverkehrsordnung Sonderparkplätze für Elektrofahrzeuge.Die verkehrsrechtlichen Anordnungen in Trebbin kommen je nach verkehrsrechtlichen Umfeldbedingungen in zwei Varianten vor. Zum einen gibt es Stellplätze (z.B. Parkplatz Kirchplatz Trebbin, Blankenseer Dorfstraße, Gemeindezentrum Thyrow), an denen ein absolutes Halteverbot angeordnet wurde, welches für Elektrofahrzeuge während des Ladens aufgehoben ist (Variante 1). In der Variante 2 (Puschkinstraße am Markt) wurden zwei Stellplätze als separate Parkfläche mit der Einschränkung "Elektrofahrzeuge während des Ladevorgangs" (ähnlich, wie beim Behindertenparkplatz) ausgewiesen. Für sogenannte Verbrenner gilt auf solchen Parkflächen ein Parkverbot.

Wer sein Kraftfahrzeug mit einem Verbrennungsmotor auf den Sonderparkflächen fürElektrofahrzeuge parkt, muss damit rechnen, dass sein Fahrzeug abgeschleppt wird, um die Parkfläche für die bevorrechtigten Fahrzeuge wieder frei zu machen. Weiterhin wird ein Verwarnungs- bzw. Bußgeld erhoben. Ebenso müssen aber auch Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen mit derartigen Maßnahmen rechnen, wenn ihr Fahrzeug nicht mit einem entsprechenden Kennzeichen versehen ist, bzw. sich die Fahrzeuge nicht im Ladevorgang befinden.

Die Polizei und das Ordnungsamt sind bestrebt, durch diese Maßnahmen zu gewährleisten, dass Fahrerinnen und Fahrer von Elektrofahrzeugen eine hohe Gewissheit haben, ihr Fahrzeug auf diesen allein für sie vorgesehenen Sonderparkplätzen an Ladesäulen auch tatsächlich parken und laden zu können. Nur so kann die beabsichtigte Bevorrechtigung für Elektrofahrzeuge nach Willen des Deutschen Bundestages Wirkung entfalten und einen echten Anreiz schaffen, sich elektromobil am Straßenverkehr zu beteiligen.

 

Variante 1:

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Variante 2:

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