Informationen der Stadtkasse Trebbin

Neuerungen für Überweisungen an die Stadt Trebbin

Ab dem 5. Oktober 2025 wird eine bedeutende Neuerung im europäischen Zahlungsverkehr wirksam: Die sogenannte Verification of Payee (VoP). Aus diesem Grund müssen Banken künftig prüfen, ob der Name des Zahlungsempfängers mit der zugehörigen IBAN übereinstimmt, bevor eine Überweisung freigegeben wird. Die VoP ist Teil der neuen EU-Verordnung und gilt für SEPA-Überweisungen. Es soll die Sicherheit im Zahlungsverkehr erhöhen und Betrugsfälle erschweren. Von der neuen EU-Verordnung sind alle Privatpersonen und Unternehmen betroffen.

Aus diesem Grund bitten wir Sie bei Überweisungen den Empfänger folgendermaßen anzugeben „Stadt Trebbin“. Bitte prüfen Sie diesbezüglich auch bestehende Daueraufträge.

Vielen Dank für Ihre Unterstützung.

Neue Gebühren für Vollstreckungsangelegenheiten

Zum 16. September ist die Kostenordnung zum Verwaltungsvollstreckungsgesetz für das Land Brandenburg (BbgKostO) geändert worden.

Künftig wird für jede Vollstreckungsankündigung eine Grundgebühr gemäß § 5 Abs. 2 BbgKostO von mindestens 50,00 â‚¬ erhoben (bislang 31,00 â‚¬). Zudem ist es vorgeschrieben, dass für jede Pfändungsmaßnahme gemäß § 6 Abs. 2 BbgKostO eine Gebühr von mindestens 22,00 â‚¬ erhoben wird.

Die Stadt Trebbin ist gesetzlich dazu verpflichtet, die Kostenordnung anzuwenden und muss die Gebühren dementsprechend anpassen.