
Geflügelpest: Tierseuchenallgemeinverfügung
Amtlich bestätigter Ausbruch in Trebbin
Am 1. Februar 2026 wurde der Ausbruch der hochpathogenen Geflügelpest in einem Geflügelbestand in Trebbin amtlich festgestellt. Die Bestätigung erfolgte nach positiven Untersuchungsergebnissen des Landeslabors Berlin-Brandenburg sowie des Friedrich-Loeffler-Instituts.
Einrichtung von Schutz- und Überwachungszonen
Rund um den Ausbruchsbetrieb in Trebbin wurden folgende Sperrzonen festgelegt:
- Schutzzone: Radius 3 km
- Überwachungszone: Radius 10 km
Die genauen Abgrenzungen sind den beigefügten Karten zu entnehmen. Die Schutzzone ist Teil der Überwachungszone.
Zur Tierseuchenallgemeinverfügung vom 3. Februar 2026 betroffene Gemeinden, Orte und Ortsteile:
Schutzzone (3km)
Löwendorf - Glau - Schönhagen - Trebbin zur Hälfte
Aufstallungsgebot in der Sperr- und Überwachungszone
Halter von Geflügel und sonstigen gehaltenen Vögeln sind verpflichtet, ihre Tiere vom Kontakt mit wildlebenden Vögeln fernzuhalten. Die Unterbringung hat in geschlossenen Ställen oder unter geeigneten Schutzvorrichtungen zu erfolgen, die über eine nach oben dicht abgeschlossene Abdeckung sowie seitliche Begrenzungen verfügen, welche das Eindringen von Wildvögeln verhindern.
Überwachungszone (10km)
- Thyrow - Christinendorf - Wiesenhagen - Stangenhagen - Großbeuthen - Kleinbeuthen – Kliestow, Blankensee - Trebbin rechte Seite, Schönhagen außerhalb von den 3 km, Schönblick, Lüdersdorf - Lüdersdorf Eichenhof - Klein Schulzendorf - Märkisch Wilmersdorf - Ludwigsfelde - Wietstock - Nunsdorf - Siethen - Ahrensdorf bei Trebbin - Ahrensdorf bei Ludwigsfelde - Märtensmühle - Hennickendorf - Jütchendorf - Gröben - Schiass - Mietgendorf - Liebätz - Kerzendorf
Verbote in der Sperr- und Überwachungszone
Es dürfen weder lebende Vögel aus einer Tierhaltung oder in eine Tierhaltung verbracht werden. Der Verkauf oder die sonstige Abgabe von Eiern sowie Fleisch von Geflügel und Federwild ist ebenfalls verboten. Auch der Verkauf von Erzeugnissen anderer Tiere wie Häute, Felle, Wolle, Borsten oder Federn ist verboten. Gülle darf einschließlich Mist und benutzter Einstreu nicht aus der Tierhaltung verbracht werden, sondern muss für Wildvögel unzugänglich zwischengelagert werden.
Zu den Verboten sind Ausnahmen möglich, die beim Veterinäramt schriftlich zu beantragen sind. Diese werden schriftlich genehmigt oder abgelehnt.
Pflichten der Tierhalter
Geflügelhalter sind verpflichtet:
- jeden Verdacht auf Geflügelpest unverzüglich dem Veterinäramt zu melden,
- bei erhöhter Sterblichkeit, Leistungsabfall oder Gewichtsverlust sofort einen Tierarzt hinzuzuziehen,
- den Kontakt zwischen Hausgeflügel und Wildvögeln konsequent zu verhindern,
- Schutzkleidung zu verwenden und strenge Biosicherheitsmaßnahmen einzuhalten.
- Auch Halter von Zier- oder Greifvögeln werden dringend aufgefordert, geeignete Schutzmaßnahmen zu ergreifen.
Meldepflicht von Geflügelhaltungen beachten
Außerdem weist das Veterinäramt noch einmal auf die Anzeigepflicht von Geflügelhaltungen hin. Auch wenn es sich bei der Haltung nur um einzelne Tiere handelt, sind diese anzuzeigen. Die Tierseuchenallgemeinverfügung tritt am Tag nach ihrer Bekanntmachung in Kraft (4. Februar 2026) und gilt bis zu ihrer Aufhebung durch das Veterinäramt.
Kontaktdaten Veterinäramt:
Telefon: 03371 608 2225
E-Mail: veterinaeramt@teltow-flaeming.de
- Tierseuchenallgemeinverfügung zum Schutz gegen die Geflügelpest bei Nutzgeflügel
- Karte zur Tierseuchenallgemeinverfügung
- Betroffene Gemeinden
Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt
03371 608 2200
03371 608 9040
veterinaeramt@teltow-flaeming.de
Sprechzeiten
möglichst nach Terminvereinbarung und telefonisch:
Di. 9 bis 12 und 13 bis 15 Uhr
Do. 9 bis 12 und 13 bis 17.30 Uhr
Bitte beachten Sie mögliche Änderungen der Servicezeiten (unter diesem Link)!
An folgenden Tagen ist die Verwaltung geschlossen:
Freitag, 15. Mai 2026