Bekanntmachung zum Flugplatz Schönhagen

Stadt Trebbin

16.08.2016

Bekanntmachung

Verkehrslandeplatz Schönhagen;
Änderung der Flugplatzgenehmigung vom 04.08.2016

Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Genehmigungsbehörde) hat auf Antrag der Flugplatzunternehmerin, der Flugplatzgesellschaft Schönhagen mbH, die Flugplatzgenehmigung gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geändert.

Die Änderung betrifft zum einen die Erweiterung des beschränkten Bauschutzbereiches für den Verkehrslandeplatz Schönhagen gem. § 17 LuftVG (neue Fassung) und zum anderen die Verlegung des Flugplatzbezugspunktes (bisher im Norden des Flugplatzes, nahe der SLB 12/30 gelegen) auf den Startbahnbezugspunkt der (Haupt)Start- und Landebahn 07/25.

Durch den Bundesgesetzgeber wurde gem. dem 14. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 8. Mai 2012 (BGBl Teil I, Nr. 20, S. 1032) der Umfang des Bauschutzbereiches für Landeplätze gem. § 17 LuftVG dahingehend erweitert, dass nunmehr auch Baugenehmigungen für Bauwerke im Umkreis von 1,5 Kilometer bis zum Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt, überschreiten sollen, der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörde bedürfen. Dies gilt nunmehr für den Verkehrslandeplatz Schönhagen.

Die Änderungsgenehmigung vom 04.08.2016 (Az.: 4112-50110.9/16) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und Plänen liegt für zwei Wochen in der Zeit

vom 19. September 2016 bis 4. Oktober 2016

in der Stadtverwaltung Trebbin, Markt 1–3, in 14959 Trebbin, Abteilung 4 Bauen und Planen, Zimmer 14, während der Dienststunden

Montag, Mittwoch und Donnerstag von 09.00 bis 12.00 Uhr
und 12.30 bis 15.30 Uhr
Dienstag von 09.00 bis 12.00 Uhr
und 12.30 bis 18.00 Uhr
Freitag von 09.00 bis 12.00 Uhr

zur allgemeinen Einsicht aus.

Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 6 Abs. 5 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Bestimmung der Erweiterung des beschränkten Bauschutzbereiches gilt zudem gemäß § 18 LuftVG als in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Im Ãœbrigen wird auf den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in der o. g. Änderungsgenehmigung ausdrücklich hingewiesen.

Im Ãœbrigen können die Entscheidung und beide Pläne spätestens ab dem o. g. Auslegungsbeginn auch im Internet unter Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) auf den Seiten der Luftfahrt (unter Flugplätze) eingesehen werden.

Thomas Berger
Bürgermeister