Bekanntmachung zum Flugplatz Schönhagen
Stadt Trebbin
16.08.2016
Bekanntmachung
Verkehrslandeplatz Schönhagen;
Änderung der Flugplatzgenehmigung vom 04.08.2016
Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Genehmigungsbehörde) hat auf Antrag der Flugplatzunternehmerin, der Flugplatzgesellschaft Schönhagen mbH, die Flugplatzgenehmigung gem. § 6 Abs. 4 Satz 2 Luftverkehrsgesetz (LuftVG) geändert.
Die Änderung betrifft zum einen die Erweiterung des beschränkten Bauschutzbereiches für den Verkehrslandeplatz Schönhagen gem. § 17 LuftVG (neue Fassung) und zum anderen die Verlegung des Flugplatzbezugspunktes (bisher im Norden des Flugplatzes, nahe der SLB 12/30 gelegen) auf den Startbahnbezugspunkt der (Haupt)Start- und Landebahn 07/25.
Durch den Bundesgesetzgeber wurde gem. dem 14. Gesetz zur Änderung des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) vom 8. Mai 2012 (BGBl Teil I, Nr. 20, S. 1032) der Umfang des Bauschutzbereiches für Landeplätze gem. § 17 LuftVG dahingehend erweitert, dass nunmehr auch Baugenehmigungen für Bauwerke im Umkreis von 1,5 Kilometer bis zum Umkreis von 4 Kilometer Halbmesser um den Flugplatzbezugspunkt, die eine Höhe von 25 Meter, bezogen auf den Flugplatzbezugspunkt, überschreiten sollen, der vorherigen Zustimmung der Luftfahrtbehörde bedürfen. Dies gilt nunmehr für den Verkehrslandeplatz Schönhagen.
Die Änderungsgenehmigung vom 04.08.2016 (Az.: 4112-50110.9/16) mit einer Rechtsbehelfsbelehrung und Plänen liegt für zwei Wochen in der Zeit
vom 19. September 2016 bis 4. Oktober 2016
in der Stadtverwaltung Trebbin, Markt 1–3, in 14959 Trebbin, Abteilung 4 Bauen und Planen, Zimmer 14, während der Dienststunden
Montag, Mittwoch und Donnerstag | von 09.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 15.30 Uhr |
Dienstag | von 09.00 bis 12.00 Uhr und 12.30 bis 18.00 Uhr |
Freitag | von 09.00 bis 12.00 Uhr |
zur allgemeinen Einsicht aus.
Der Genehmigungsbescheid gilt mit dem Ende der Auslegungsfrist als zugestellt (§ 6 Abs. 5 LuftVG i. V. m. § 74 Abs. 4 Satz 3 Verwaltungsverfahrensgesetz). Die Bestimmung der Erweiterung des beschränkten Bauschutzbereiches gilt zudem gemäß § 18 LuftVG als in ortsüblicher Weise öffentlich bekannt gemacht. Im Übrigen wird auf den Inhalt der Rechtsbehelfsbelehrung in der o. g. Änderungsgenehmigung ausdrücklich hingewiesen.
Im Übrigen können die Entscheidung und beide Pläne spätestens ab dem o. g. Auslegungsbeginn auch im Internet unter Landesamt für Bauen und Verkehr (LBV) auf den Seiten der Luftfahrt (unter Flugplätze) eingesehen werden.
Thomas Berger
Bürgermeister