Pferde haben auf Radwegen nichts zu suchen

Vermehrt benutzen Reiter mit ihren Pferden unsere Radwege. Dabei stellen sie nicht nur eine Gefahr für den Radverkehr dar, oft werden die „Hinterlassenschaften“ der Pferde auf den Radwegen einfach liegen gelassen. Dieses Verhalten der Reiter ist nicht nur rücksichtslos, es ist auch verboten und wird mit teils hohen Bußgeldern geahndet.

Wenn der Reiter die Reitanlage verlässt, befindet er sich regelmäßig nicht auf einem ausgeschilderten Reitweg. Zunächst sind oft öffentliche Straßen zu passieren. Hierbei unterliegen Reiter und Pferd der Straßenverkehrsordnung (StVO). Nach der StVO sind Haus- und Stalltiere, die zu einer Gefährdung des Straßenverkehrs führen können, auf der Straße nicht erlaubt. Eine Ausnahme besteht dann, wenn sie von einer geeigneten Person begleitet werden, die ausreichend auf sie einwirken kann (§ 28 Abs. 1 StVO). Der Reiter trägt daher die Verantwortung dafür, dass er sein Pferd genügend unter Kontrolle hat und ein nicht verkehrssicheres Pferd nicht auf der Straße reitet. Nehmen nun Pferd und Reiter am Straßenverkehr teil, so gelten gem. (§ 28 Abs. 2 StVO) die für den gesamten Straßenverkehr einheitlich feststehenden Verkehrsregeln und Anordnungen sinngemäß.

Das bedeutet, dass auf öffentlichen Straßen grundsätzlich auf der rechten Seite zu reiten ist und dass allgemeine Verkehrsschilder auch von Reitern beachtet werden müssen. In bestimmten Gefahrensituationen ist es erforderlich, dass der Reiter absteigt und sein Pferd an der gefährlichen Stelle vorbeiführt.
Es stellt sich die Frage, ob der Reiter dann mit dem Pferd auf den Gehweg, den Radweg oder den gemeinsamen Geh- und Radweg ausweichen kann. Gem. § 41 StVO handelt es sich bei diesen Wegen um so genannte “Sonderwege“. Die Sonderwege dürfen nur von den für sie bestimmten Verkehrsteilnehmern genutzt werden. Andere Verkehrsteilnehmer dürfen sie nicht benutzen. Dies bedeutet, dass der Reiter, der sein Pferd führt, dieses grundsätzlich auf der Straße tun muss, da ein Pferd, ob geritten oder geführt, weder auf einem Radweg noch auf einem Gehweg zugelassen ist.

Das Gleiche gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Reiter den Bereich der öffentlichen Straße verlässt. Soweit der Reiter sich auf öffentlichen Feldwegen bewegt, gilt auch hier die Straßenverkehrsordnung mit der Folge, dass der Reiter das Pferd auf diesen Wegen reiten und führen darf. Betreten Reiter und Pferd jedoch nicht öffentliche Wege in der Feldflur oder den Wald, so gelten das Bundesnaturschutz- und das Bundeswaldgesetz. Diese Gesetze sind so genannte Rahmengesetze, so dass die konkrete Ausgestaltung den einzelnen Bundesländern überlassen wird. So ist in den meisten Bundesländer, wie z. B. auch in Nordrhein-Westfalen (vgl. § 50 Abs. 1 Landschaftsgesetz (LG)), Mecklenburg-Vorpommern und Brandenburg, das Reiten in der Feldflur auf privaten Wegen grundsätzlich erlaubt.

Thomas Berger
Bürgermeister